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Für wen gilt wann das Arbeitsgesetz, für wen nicht?

(fel) Das Arbeitsgesetz mutet Nicht-Jurist:innen an wie ein Buch mit sieben Siegeln. Für Kopfzerbrechen sorgt derzeit der Sonderstatus von Erzieher:innen und Fürsorger:innen in sozialen Organisationen. 2023 hat das Seco die Wegleitung geändert, was aber in der Branche nicht überall realisiert wurde. Wer ist nun diesbezüglich dem Arbeitsgesetz unterstellt und wer nicht?

Im Jahr 2023 gab es eine entscheidende Änderung bei der Wegleitung des Seco betreffend die Frage, welche Personen, die in einer Behinderten-Institution arbeiten, dem Arbeitsgesetz (ArG) unterstellt sind (siehe S. 112). Bis dahin waren alle Angestellten mit einer Maturität oder einer beliebigen EFZ-Grundausbildung den Erziehern oder Fürsorgerinnen gleichgestellt (gemeint sind pädagogische, sozialpädagogische oder sozialpsychiatrische Fachausbildungen), sofern sie eine sechsmonatige begleitete Einführungszeit absolviert hatten und pro Jahr 1-3 Weiterbildungstage vorweisen konnten. Mit der Konsequenz, dass sie den Vorgaben des ArG mit Ausnahme der Gesundheitsvorschriften nicht unterstellt waren – sprich: Viele Vorgaben des ArG galten für sie nicht. 

Verschärfte Bestimmungen

Neu gilt, dass nur jene Ausbildungen den Ausbildungen einer Erzieher:in oder Fürsorger:in als gleichgestellt anerkannt werden, die eine thematische Nähe zu diesen Berufsprofilen aufweisen. Das heisst, sie müssen zwingend eine pädagogische, agogische oder sozialpsychologische Ausrichtung haben. Eine FaBe-Ausbildung gilt nach sechsmonatiger Einführungszeit als gleichwertig, eine KV-Ausbildung oder eine Metzger-Ausbildung werden grundsätzlich nicht als gleichwertig anerkannt – sechsmonatige Einführungszeit und 1-3-tägige Weiterbildungen hin oder her. Mit anderen Worten: Das Seco hat die Bestimmungen verschärft und diese „Nicht-Erzieher- und Nicht-Fürsorger:innen“ sind somit den Bestimmungen des ArG unterstellt.

Gravierende Konsequenzen

Die Konsequenzen der angepassten Wegleitung sind gravierend. Es gelten nicht für alle Personen, die in einer sozialen Organisation die gleichen oder ähnliche Funktionen haben, die gleichen Arbeitsbedingungen. Die grössten Unterschiede bestehen in den Bereichen Arbeits- und Ruhezeiten, Nachtarbeit, Pikettdienste oder Sonntagsarbeit. Das verkompliziert die Erstellung der Dienstpläne, zieht höheren Kosten nach sich und führt zu einer Ungleichbehandlung des Personals im gleichen Betrieb. Diese Ungleichbehandlung ist bereits heute bekannt, wenn eine soziale Organisation Personen als Pflegepersonal angestellt hat. Dieses untersteht den Regelungen des ArG. Kritiker:innen monieren eine „Zweiklassen-Gesellschaft“ zwischen ‚gelerntem‘ und ‚ungelerntem‘ Personal im Sozialbereich, die tabu sein sollte. Je nach Grademix, der in den Qualitätskriterien verlangt wird, kann mehr oder weniger „ungelerntes“ Personal davon betroffen sein. Sind es im Kanton St. Gallen 35 %, der Mitarbeitenden, die theoretisch davon betroffen sein können, sind es z.B. im Kanton ZH sogar 50 %.

Bessere Arbeitsbedingungen

Die Änderungen in der Wegleitung führten bei INSOS und YOUVITA zu intensiven Diskussionen. Die nationalen Geschäftsstellen der beiden Branchenverbände involvierten ihre Branchenräte, Kommissionen und die ERFA-Gruppe HR in die Debatte. Dabei galt es abzuwägen, wie sich die Ablösung der bisherigen Regelung kurz- und mittelfristig auf die Attraktivität der Branchen auswirkt. Nach diversen Diskussionen kamen die Gremien zum Schluss, dass mittelfristig mit einer Anpassung an die arbeitsgesetzlichen Vorgaben, wie sie für das Personal aller übrigen Institutionen wie z.B. Alters- und Pflegeheime gelten, einer zunehmenden Schlechterstellung der Arbeitsbedingungen im institutionellen Sozialbereich entgegengewirkt werden sollte. INSOS und YOUVITA erarbeiteten daraufhin ein Merkblatt zur neuen Regelung. Dieses wurde bis heute von den Betrieben leider zu wenig wahrgenommen.

Kontrollen durch das Arbeitsinspektorat

Arbeitsinspektorate führen ihre Kontrollen routinemässig, anlassbezogen oder aufgrund von Hinweisen durch – entsprechend kann grundsätzlich in jeder sozialen Organisation jederzeit ein Besuch stattfinden. Gleichzeitig wäre es im Interesse aller Organisationen, dass im gesamten Behindertenbereich vergleichbare Arbeitsbedingungen gelten und eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen sichergestellt wird. In Organisationen, in denen das Arbeitsinspektorat auch im Kanton St.Gallen bereits Kontrollen durchgeführt hat, wurde die Umsetzung der angepassten Regelung eingefordert. Für Mitarbeitende, die nach dem 01.01.2024 angestellt wurden, gelten sie unmittelbar; für zuvor angestellte Personen gewährten die Behörden in Absprache mit dem Seco Übergangsfristen bis zum 01.01.2027.

Verbandsübergreifendes Vorgehen

Die betroffenen Organisationen stehen vor zahlreichen technischen und praktischen Umsetzungsfragen. Gleichzeitig wächst der Wunsch nach einem koordinierten, institutions- und verbandsübergreifenden Vorgehen, damit nicht jede Organisation und jeder Kanton getrennt Ressourcen für ein national geregeltes Thema aufwenden muss. Ziel ist es, gemeinsam Klarheit zu erlangen und eine möglichst einheitliche Umsetzung sicherzustellen, falls künftig Arbeitsinspektorate weitere Kontrollen durchführen.

Betreuung versus Pflege?

Eine der Fragen, die nun die Behinderten-Organisationen umtreibt, betrifft die Frage, welche Ausbildungen denn nun jenen der Erzieher- und Fürsorger:innen gleichgestellt sind. Sind zum Beispiel AGS, FaGe oder eine Rotkreuz-Ausbildung als gleichwertig anerkannt? Brisant dürfte auch die Abgrenzung zwischen Betreuung und Pflege sein. Gemäss der vpod-Broschüre „Das Arbeitsgesetz in Heimen“ muss man bei der Zuordnung, ob jemand dem Arbeitsgesetz unterstellt ist oder nicht, zusätzlich berücksichtigen, ob die Angestellten pflegerische Tätigkeiten ausführen. Bei pflegerischen Tätigkeiten wird das Kriterium von “Erziehung“ und Fürsorge“ offenbar nicht erfüllt. Und für „Heime“ für Menschen mit komplexer Beeinträchtigung gilt gemäss dem vpod das Arbeitsgesetz. 

Mini-Weiterbildungen

INSOS SG-AI war bestrebt, zusammen mit INSOS Schweiz Lösungen zu finden, von denen alle Organisationen kantonsübergreifend profitieren. INSOS Schweiz ist bestrebt, mit Rechtsberater Dr. Hans-Ulrich Zürcher alle offenen Fragen zu klären und die Antworten den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen. Und es ist geplant, ab 2026 Webinare anzubieten, um das Personal zu informieren. Das erste Webinar wird im ersten Quartal 2026 stattfinden.